Statuten
Art. 01: Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Ludwig Demarmels“ besteht mit Sitz in 8590 Romanshorn ein konfessionell und politisch neutraler kultureller Verein im Sinne von Art. 60 ff.ZGB
Art. 02: Zweck
Der Verein Ludwig Demarmels bezweckt:
a) |
Das Andenken an den Künstler Ludwig Demarmels bewahren |
b) |
Das umfangreiche Werk des Künstlers erhalten und der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich machen |
c) |
Ausstellungen und Publikationen mit Werken des Künstlers fördern |
Art. 03: Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a) Mitgliederbeiträge
b) Private und öffentliche Zuwendungen
c) Vermächtnisse und Schenkungen
d) Erträge aus dem Vereinsvermögen
Art. 04: Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung an den Präsidenten richtet.
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
a) Einzelmitglied
b) Paare (Ehepaare und eingetragene Partnerschaften)
c) Juristische Personen
d) Gönner
e) Ehrenmitglied
Gönner entrichten eine einmalige grössere Zuwendung und sind damit Mitglied auf Lebenszeit. Gönner haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder; sie sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder das Werk von Ludwig Demarmels besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder; sie sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 05: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Art. 06: Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt mussschriftlich dem Präsidenten mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine pro rata Rückzahlung des Mitgliederbeitrages oder des Gönnerbeitrages.
Art. 07: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 08: Generalversammlung >
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten halben Jahr statt. Eine ausser-ordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand
eine ausserordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monats einberufen.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, dies unter Beilage der Traktandenliste.
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet einzureichen.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) |
Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren |
b) |
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes und Entlastung des Vereinsvorstandes |
c) |
Beschluss über das Jahresbudget |
d) |
Festsetzung der Mitgliederbeiträge |
e) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
f) |
Behandlung der Ausschlussrekurse |
g) |
Erlass und Änderung der Statuten |
h) |
Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens |
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; Angehörige der Mitgliederkategorie Paare haben je eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt
mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 09: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten,
dem Aktuar und dem Kassier.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung
geschieht mindestens 14 Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der
Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann ebenfalls schriftlich auf dem Korrespondenzweg beschliessen.
Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a) |
Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die Wahrnehmung der Interessen des Vereins zu. |
b) |
Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. |
c) |
Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar, im Verhinderungsfall zwei Vorstandsmitglieder. |
d) |
Einberufung der Generalversammlung |
e) |
Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets. |
Im Rahmen der Zweckbestimmung und der vorhandenen Mittel kann der Vorstand finanziell frei disponieren.
Art. 10: Die Revisoren >
Art. 11: Haftung >
Art. 12: Statuenänderung >
Art. 13: Auflösung des Vereins >
Art. 14: Inkrafttreten >
Statuten zum Download als PDF
Art. 10: Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Diese müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Art. 11: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12: Statuenänderung
Die vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Art. 13: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung beschlossenvwerden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Art. 14: Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der ersten Mitgliederversammlung vom 1. September 2012genehmigt worden und treten auf dieses Datum in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 3. November 2011.